Erbrecht Angebote

Nach Schätzungen haben drei Viertel der Deutschen kein Testament errichtet. Im Todesfall richtet sich das Erbrecht dann nach der gesetzlichen Erbfolge. Wer mit der gesetzlichen Erbfolge und den gesetzlichen Erbquoten übereinstimmt, benötigt kein Testament. Dazu sollte aber zumindest bekannt sein, wer gesetzlicher Erbe und wie hoch dessen Erbquote ist.

Wer möchte, dass sein letzter Wille abweichend von den gesetzlichen Vorschriften befolgt wird, muss seinen letzten Willen handschriftlich in einem Testament niederlegen. Das Testament muss mit Ort und Datum unterschrieben sein. Das Ausfüllen von Musterverträgen aus dem Internet reicht nicht aus, ein solches Testament wäre unwirksam.

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben Verwandte erster Ordnung vorrangig vor Verwandten der zweiten und weiteren Ordnungen. Verwandte der ersten Ordnung sind beispielsweise Kinder und Enkelkinder, auch nichteheliche und adoptierte Kinder, nicht hingegen Stiefkinder. Verwandte der zweiten Ordnung sind beispielsweise die Eltern und die Geschwister des Erblassers.

Das Erbrecht des Ehegatten hängt davon ab, welcher Güterstand vorliegt und ob sonstige Verwandte des Verstorbenen leben. Wer möchte, dass sein Ehegatte alles erbt, muss dies in einem Testament oder Erbvertrag regeln.

Ich berate Sie unter Berücksichtigung Ihrer familiären und vermögensrechtlichen Situation (ggfs. durch Hinzuziehung von Steuerberatern):

  • bei der Erstellung eines Stammbaums mit Erbquoten
  • zur erbrechtlichen Situation des längerlebenden Ehegatten
  • zur erbrechtlichen Situation in Patchworkfamilien
  • Stiefkinder haben wie leibliche Kinder einen Erbschaftssteuerfreibetrag von EUR 400.000,00. Bitte bedenken Sie aber, dass Stiefkinder nicht gesetzlich erbberechtigt sind. Wenn Sie wollen, dass Stiefkinder und leibliche Kinder gleichbehandelt werden, müssen Sie ein Testament errichten.
  • bei der Abfassung von Testament, Ehegattentestament, Berliner Testament, Testamente für nichteheliche Lebensgemeinschaften, Behindertentestament, etc.
  • bei der vorzeitigen Vermögensübertragung auf die nächste Generation (Schenkung zu Lebzeiten) zum Erhalt des Familienvermögens
  • zum Rückforderungsanspruch des Schenkers bzw. des Sozialhilfeträgers
  • zur Bestellung eines lebenslangen Wohnrechts oder Nießbrauchrechts
  • Wenn Sie Ihren Grundbesitz aus steuerlichen oder sonstigen Gründen an die nächste Generation weitergeben und die Immobilie lebenslang bewohnen wollen, sollten Sie sich bei einer Schenkung ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht eintragen lassen.
  • bei der Abfassung von Vorsorgevollmacht (Vollmacht für den Fall, dass eigene Angelegenheiten nicht mehr geregelt werden können)
  • bei der Abfassung einer Betreuungsverfügung (Bestimmung eines Betreuers ohne Vollmacht)
  • bei der Abfassung einer Patientenverfügung (wenn die Einwilligungsfähigkeit in medizinische Maßnahmen nicht mehr gegeben ist)
  • Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung sollten alle fünf Jahre auf Änderungsbedarf überprüft werden.

Selbstverständlich unterstütze ich Sie auch bei der Beantragung von Erbscheinen und der Nachlassabwicklung.