Familienrecht Angebote

I. Trennung und Scheidung

Das Zusammenleben in einer Ehe oder nichtehelichen Partnerschaft und vor allem eine Trennungssituation wirft vielen Fragen auf. Ehe- und Lebenspartner sollten frühzeitig prüfen, ob die gesetzlichen Regelungen mit den persönlichen Bedürfnissen und Vorstellungen übereinstimmen.

Ich berate Sie umfassend und beantworte Ihre Fragen zu (Beispiele):

  • Ist es kostengünstiger, wenn ein gemeinsamer Anwalt im Scheidungsverfahren tätig wird?
  • Ist eine Scheidung in jedem Falle sinnvoll? Hat eine Trennung ohne Scheidung Vor- oder Nachteile?
  • Muss ich nach der Trennung eine Erbwerbstätigkeit aufnehmen oder deren zeitlichen Umfang erweitern?
  • Fällt Vermögen, das erst nach der Trennung erzielt wurde, auch in den Zugewinnausgleich?
  • Können wir in der gemeinsamen Wohnung getrennt leben?
  • Muss ich aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, wenn mein Partner dies möchte?
  • Wie kann ich eine schnelle Scheidung erreichen?
  • Wer erhält das Sorge-/Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder?
  • Kann ich das alleinige Sorgerecht beantragen, wenn der andere Elternteil nicht kooperationsbereit ist?
  • Wo und wie sollen Umgangskontakte mit den gemeinsamen Kindern stattfinden?
  • Wer bezahlt den Kindesunterhalt, wenn wir die Kinder im sog. Wechselmodell betreuen?
  • Wie gestaltet sich eine Wohnungszuweisung oder die Aufteilung des gemeinsamen Hausrats?
  • Kann ich unseren gemeinsamen PKW nach der Trennung behalten?
  • Wann ist ein Ehevertrag, eine Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung sinnvoll?
  • Wer erhält unser gemeinsames Haustier?

Ich berate und vertrete Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche (Beispiele):

  • Kindesunterhalt von ehelichen und nichtehelichen Kindern
  • Unterhalt der (nichtehelichen) Mutter
  • Unterhalt der volljährigen oder sich in Ausbildung befindenden Kinder
  • Trennungsunterhalt der getrennt lebenden Ehegatten während der gesetzlich vorgeschriebenen Trennungszeit
  • nachehelicher Ehegattenunterhalt (nach Scheidung)
  • Zugewinnausgleich hinsichtlich des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens
  • Teilung der während der Ehezeit erlangten Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) bzw. Verzicht auf Teilung
  • Wohnungsüberlassung nach Gewaltschutzgesetz
  • Übertragung der Alleinsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts

II. Eheverträge, Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen, Verträge zwischen nichtehelichen Lebenspartnern

Für Ehegatten, aber auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ist es ratsam, bereits in harmonischen Zeiten Vereinbarungen zu treffen, um im Falle einer Trennung nicht zusätzlich zur emotionalen Belastung zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren führen zu müssen. Einvernehmliche Regelungen schaffen in der Regel eine größere Akzeptanz als mühsam erstrittene Gerichtsurteile.

In Eheverträgen lassen sich abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen beispielsweise regeln:

  • Kauf einer Immobilie und Regelung der Eigentumsverhältnisse
  • Vermögensbeteiligungen
  • Behandlung von Schenkungen der Eltern oder Schwiegereltern
  • Behandlung von Schenkungen der Verheirateten untereinander
  • Erhalt von Familienbetrieben
  • Nachehelicher Unterhalt (auch abhängig von Ehedauer)
  • Nach Verschärfung des Unterhaltsrecht im Jahr 2008 ist jeder Ehepartner nach der Scheidung grundsätzlich verpflichtet, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Um finanzielle Nachteile abzumildern, sollten Regelungen zu Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts getroffen werden. Auch der sogenannte Betreuungsunterhalt für die Betreuung gemeinsamer Kinder sollte geregelt werden. Grundsätzlich ist Betreuungsunterhalt nur bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes geschuldet.
  • Versorgungsausgleich, Altersversorgung
  • Vollmachten für Ehegatten (Kontovollmacht, Vorsorgevollmacht)
  • Schicksal der gemeinsamen Immobilie oder des Mietverhältnisses

Nichteheliche Lebenspartner können in einem Partnerschaftsvertrag beispielsweise regeln:

  • gemeinsames Mieten einer Wohnung und Verbleib der Wohnung nach der Trennung (angesichts des angespannten Mietmarkts in Großstädten zu empfehlen)
  • Erwerb gemeinsamen Vermögens (Immobilie, Kfz, Antiquitäten, etc.)
  • Verteilung des Vermögens nach einer Trennung oder dem Tod des Partners
  • Gleichbehandlung gemeinsamer Kinder und Kinder des Partners (Patchworkfamilien)
  • Absicherung des Partners nach dem Tod
  • Rückerstattung von finanziellen Zuwendungen

III. Elternunterhalt

In der Regel ist es der Träger der Sozialhilfe, der von den Kindern Elternunterhalt fordert, wenn ungedeckte Kosten (z.B. für Alten-/Pflegeheim oder Betreuung in der eigenen Wohnung durch Pflegedienst) bestehen.

Ich berate und vertrete Sie (Beispiele):

  • Prüfung und Berechnung des Anspruchs auf Elternunterhalt
  • Leistungsfähigkeit der Kinder
  • Unterhaltsbedarf des Elternteils bei einer Heimunterbringung
  • Zumutbarkeit eines kostengünstigeren Heims
  • Mithaftung des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes
  • anteilige Haftung von Geschwistern/ Halbgeschwistern
  • Auskunftspflicht unter Geschwistern
  • Prüfung und Berechnung des Anspruchs auf Elternunterhalt
  • Wohnvorteil durch Wohnen im selbstgenutzten Wohneigentum
  • Verwirkung des Anspruchs wegen Zeitablaufs oder sittlicher Verfehlung

IV. Scheidung mit Auslandsbezug

Jedes Ehepaar, das in Deutschland lebt, kann auch in Deutschland geschieden werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Ehepartner Deutsche oder Ausländer sind.

Hinsichtlich des anzuwendenden Scheidungsrechts können die Ehegatten das Recht des Heimatstaates (Staatsangehörigkeit) oder das Recht des Staates wählen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. hatten.

Sofern eine Rechtswahl nicht getroffen wird, gilt in der Regel das Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Die aktuelle Gesetzeslage ist in diesem Bereich ständigen Entwicklungen unterworfen und enthält viele Ausnahmeregelungen, über die ich Sie gerne informiere.

V. Düsseldorfer Tabelle

Die jeweils aktuellen Kindesunterhaltsbeträge nach Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier (offizielle Website des OLG Düsseldorf).

VI. Verfahrenskostenhilfe

Sofern Sie die Kosten eines familienrechtlichen Verfahrens nicht aufbringen können, kann im Rahmen eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe (offizielle Website www.justiz.bayern.de) geprüft werden, ob diese Kosten von staatlicher Seite getragen werden.